der Rheinischen Musikfreunde Kettig e.V.

Präambel

1.) Die Satzung der Rheinischen Musikfreunde Kettig e.V. sieht in § 9 Punkt 4 die

Möglichkeit des Erlasses einer Ehrenordnung durch die Hauptversammlung vor.

2.) Auf Grundlage dieser Ermächtigung haben die Rheinischen Musikfreunde Kettig       e.V. in

der Jahreshauptversammlung am 09.Januar 2016 die folgende Ehrenordnung erlassen.

 

§ 1 Ehrungen des Vereins

1.) Die Rheinischen Musikfreunde Kettig e.V. ehren in Zusammenarbeit mit dem Landesmusikverband Rheinland-Pfalz,

Kreismusikverband Mayen-Koblenz Personen, die sich um den Verein und dessen Belange besonders verdient gemacht haben.

2.) Die Rheinischen Musikfreunde Kettig e.V. verleihen folgende Ehrungen: a) Auszeichnungen sowie b) Ernennung zum Ehrenmitglied

 

§ 2 Auszeichnungen

Die Rheinischen Musikfreunde Kettig e.V. verleihen an verdiente und gemeldete aktive Musiker und an Vorstandsmitglieder

nach Maßgabe der gültigen Richtlinien der Ehren-ordnung des Landesmusikverband Rheinland-Pfalz, Kreismusikverband Mayen-Koblenz,

folgende Auszeichnungen:

1.) für 10-jährige aktive Tätigkeit: Bronzenes Ehrenzeichen

2.) für 20-jährige aktive Tätigkeit: Silbernes Ehrenzeichen

3.) für 30-jährige aktive Tätigkeit: Goldenes Ehrenzeichen mit Zahl 30

4.) für 40-jährige aktive Tätigkeit: Goldenes Ehrenzeichen mit Zahl 40

5.) für 50-jährige aktive Tätigkeit: Goldenes Ehrenzeichen mit Zahl 50

Die Ehrenzeichen zu 4.) und 5.) werden mit Ehrenbrief verliehen

Hinweise: a) Aktive Musiker, die 25 Jahre aktiv für die Rheinischen Musikfreunde Kettig e.V. tätig   sind, erhalten außerhalb der vorgenannten Regelung eine Ehrenurkunde der Rheinischen Musikfreunde Kettig e.V

b) Inaktive Mitglieder, die dem Vorstand angehören, sind i. S. dieser Ehrenordnung als aktive Mitglieder zu betrachten,  solange diese im Vorstand tätig sind.

 

§ 3 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

1.) Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann an aktive und inaktive Mitglieder verliehen werden.

2.) Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden, wenn die betreffende Person in überragender Weise als Musiker/-in oder als inaktives Mitglied den Verein gefördert und unterstützt hat. Dies ist zum Beispiel bei einer aktiven Zeit als Musiker über 40 Jahre hinweg anzusehen.

 

§ 4 Verfahren der Ehrung

1.) Über die Auszeichnungen nach § 2 Nr. 1.) – 5.) entscheidet der Vorstand der Rheinischen Musikfreunde Kettig e.V.

2.) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach § 3 entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstands.

§ 5 Widerruf von Ehrungen

1.) Die Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins nach dieser Ehrenordnung können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädlich oder  als unwürdig für den Behalt der Ehrung erwiesen hat.

2.) Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung durch den Vorstand schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).

3.) Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist abschließend.

4.) Der Betroffene ist verpflichtet, nach der Entscheidung der Hauptversammlung die Ehrung binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung an den Vorstand des Vereins zurückzugeben.

 

§ 6 Beerdigung von verstorbenen Mitgliedern

Stirbt ein aktiver Musiker, ein Vorstandsmitglied oder ein Ehrenmitglied, erhält dieser als letzten Gruß des Vereins:

1.) einen Kranz oder ähnliches, der von einer beauftragten Firma bzw. Person auf den Friedhof bzw. zur Leichenhalle gebracht wird.

2.) Heilige Messe für verstorbene Mitglieder. In der alljährlichen stattfindenden Messe werden die Verstorbenen, Gefallenen und vermissten Mitglieder des Vereins geehrt. Die Musikkapelle gestaltet die Messe musikalisch.
Hinweis: Eine musikalische Umrahmung des Seelenamts (sofern dies stattfinden sollte) wird nur auf besonderen Wunsch der Familie des verstorbenen Mitgliedes im Einzelfall geprüft und durch den Vorstand entschieden.

 

§ 7 Bekanntmachung

1.) Diese Ehrenordnung muss zu ihrer Wirksamkeit den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

2.) Für die Bekanntgabe der Ehrenordnung sowie deren Änderungen und die Aufhebung ist der Vorstand des Vereins verantwortlich.

3.) Die Bekanntmachung erfolgt im Rahmen der Hauptversammlung am 09.01.2016 und auf der Homepage des Vereins.

 

§ 8 Änderungen und Aufhebung der Ehrenordnung

1.) Für die Änderung oder Aufhebung dieser Ehrenordnung ist auf Antrag des Vorstands ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich.

2.) Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

 

§ 9 Wirksamkeit der Ehrenordnung

Die Ehrenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung gemäß § 7 in Kraft.

 

Kettig, den 09.Januar 2016